3 4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Beschuldigte liess in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2019 dagegen folgende Anträge stellen (pag. 170): Anträge zur Berufung der Generalstaatsanwaltschaft 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als die Beschuldigte mit einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu bestrafen sei, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.