138 f.). Die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 5. Juli 2019 (pag. 155 ff.). Dazu nahm die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. August 2019 Stellung (pag. 169 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Replik vom 9. September 2019, pag. 182 ff.) als auch die Beschuldigte (Duplik vom 1. Oktober 2019, pag. 190) äusserten sich je erneut zu den Argumenten der jeweils anderen Partei. Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 29. Mai 2019, pag. 141) über die Beschuldigte ein.