3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Da ein entsprechender Antrag bereits von der Generalstaatsanwaltschaft gestellt worden war (pag. 115) und die Beschuldigte ihr Einverständnis kundgetan hatte (pag. 123), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Mai 2019 die Behandlung im schriftlichen Verfahren an (pag. 138 f.).