129 f.) präzisierte Rechtsanwalt C.________ das Begehren dahingehend, dass die Beschuldigte oberinstanzlich zu einer reduzierten Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft, welcher die Verfahrensleitung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den von der Beschuldigten vorgenommenen Präzisierungen eingeräumt hatte, beantragte mit Eingabe vom 24. Mai 2019, auf die Anschlussberufung der Beschuldigten sei nicht einzutreten, eventuell sei insoweit darauf einzutreten, als dass sie im Strafpunkt auf eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 schliesse (pag. 135 ff.).