2 Mit dem Hinweis, der Umfang der Anschlussberufung und die Anträge (Verurteilung zu einer Verbindungsbusse) seien angesichts des erstinstanzlich ausgefällten Urteils (Übertretungsbusse) und der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft unklar, räumte die Verfahrensleitung der Beschuldigten eine Frist zur Präzisierung der Anschlussberufung ein (Verfügung vom 7. Mai 2019, pag. 126 f.). Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (pag. 129 f.) präzisierte Rechtsanwalt C.