43 3. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. II.2 hiervor wird mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern hat A.________ demzufolge noch CHF 247.25 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft. Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde).