2.2.2 Genugtuung Weiter verlangt der Beschuldigte die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00, da seine Persönlichkeit aufgrund reisserischer, unausgewogener und ausschliesslich negativer Medienberichterstattung schwer verletzt worden sei (pag. 19 111, Bst. b). Vorliegend wurde die erstinstanzliche Verurteilung sowohl betreffend den Schuld- als auch den Strafpunkt vollumfänglich bestätigt, weshalb keine Genugtuung zuzusprechen ist. Desgleichen gilt mutatis mutandis für den anbegehrten Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsarztamt (pag. 19 111, Bst. d).