41 als angezeigt, die Entschädigung in Anwendung eines tieferen Ansatzes zu bemessen. Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung demzufolge auf CHF 24'323.50 (inkl. Mehrwertsteuer; entsprechend 75 Stunden à CHF 300.00 plus Mehrwertsteuer) zuzüglich Auslagen von CHF 145.60 (inkl. Mehrwertsteuer), insgesamt CHF 24'378.10. Davon ist dem Beschuldigten 1/8, ausmachend CHF 3'047.25, als anteilsmässige Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. 2.2.2 Genugtuung