Deshalb gelangt der übliche Stundenansatz des Prozessorts zur Anwendung. Obgleich ein Stundenansatz von CHF 300.00 für bernische Verhältnisse eher hoch ist, lässt sich ein solcher mit Blick auf die wirtschaftsstrafrechtliche Thematik des vorliegenden Falls und die Person des Beschuldigten vertreten. Die Kammer erachtet es deshalb nicht