f PKV vorliegend gerechtfertigt ist, da Rechtsanwalt B.________ die Verteidigung erst im oberinstanzlichen Verfahren übernahm, was sich in einem höheren Aufwand niederschlug. Dem Gesagten zufolge ist der geltend gemachte Aufwand gesamthaft um 15 Stunden auf 75 Stunden zu reduzieren. Das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und die Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) regeln den Stundenansatz nicht explizit. Deshalb gelangt der übliche Stundenansatz des Prozessorts zur Anwendung.