am 28. März 2019 eine halbe Stunde (CHF 150.00) für «Akten holen OGer» oder am 13. Mai 2019 15 Minuten (CHF 75.00) für einen Gang an das Obergericht (offenbar persönliche Abgabe der Berufungsbegründung) verrechnete. Beide dieser einzeln genannten Posten stellen keinen Aufwand des Verteidigers dar, sondern sind als Kanzleiarbeiten, welche bereits im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen sind, zu qualifizieren. In den übrigen Punkten ist die Kostennote nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Anzumerken bleibt, dass die Überschreitung der oberen Grenze von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV vorliegend gerechtfertigt ist, da Rechtsanwalt B.______