Hierfür ist vorliegend keine Entschädigung auszurichten, hat die Beschwerdekammer des Obergerichts dem Beschuldigten doch im erwähnten Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen. Folglich ist die Kostennote zunächst um 14 Stunden und 15 Minuten (Posten vom 2. Februar 2019 bis 18. Februar 2019 und vom 12. März 2019) sowie um Auslagen von CHF 43.80 zu kürzen. Des Weiteren erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb Rechtsanwalt B.________ am 28. März 2019 eine halbe Stunde (CHF 150.00) für «Akten holen OGer» oder am 13. Mai 2019 15 Minuten (CHF 75.00) für einen Gang an das Obergericht (offenbar persönliche Abgabe der Berufungsbegründung) verrechnete.