Zunächst fällt auf, dass Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote neben den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls jene des Beschwerdeverfahrens BK 2019 76, welches gegen die Verfügung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin betreffend Zustellung des Urteilsdispositivs an das Kantonsarztamt angestrengt wurde, geltend macht. Hierfür ist vorliegend keine Entschädigung auszurichten, hat die Beschwerdekammer des Obergerichts dem Beschuldigten doch im erwähnten Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen.