40 einen verhältnismässig geringen Aktenumfang. Die Angelegenheit war zwar aus Sicht des Beschuldigten von grosser Bedeutung, da er insbesondere weitgehende finanzielle Folgen befürchtete. Dies ist jedoch bei (Wirtschafts-)Strafangelegenheiten der Regelfall. Insgesamt liegen der in der Sache gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses im vorliegenden Fall – entgegen der Einschätzung von Rechtsanwalt B.________ – noch nicht im durchschnittlichen Bereich eines Wirtschaftsstrafverfahrens.