BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV bemisst sich das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht von CHF 2’000.00 bis 80‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es zehn bis 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt B.__