436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in andern Punkten obsiegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschuldigten im Umfang von 1/8 (in «andern Punkten») ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Das Anwaltshonorar bestimmt sich dabei nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167) und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811).