Es rechtfertigt sich, für dieses teilweise Obsiegen des Beschuldigten 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen 7/8, ausmachend CHF 2'800.00, hat der Beschuldigte zu tragen. 2.2 Entschädigung und Genugtuung 2.2.1 Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).