Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch sowie das Absehen von der Festlegung einer Ersatzforderung (E. I.4). Gemessen an den Anträgen unterliegt er zwar vollumfänglich, doch wird das erstinstanzliche Urteil nicht bloss unwesentlich zu seinen Gunsten abgeändert, indem das Strafmass deutlich tiefer ausfällt (bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen vs. bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten). Demgegenüber wurde die Höhe der Ersatzforderung von CHF 180'000.00 bestätigt. Es rechtfertigt sich, für dieses teilweise Obsiegen des Beschuldigten 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.