39 Die oberinstanzlichen Kosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘200.00. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch sowie das Absehen von der Festlegung einer Ersatzforderung (E. I.4).