Die Gebühren bewegen sich innerhalb der anwendbaren Rahmen (vgl. Art. 16, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. d des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Sie sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).