2.4 Ergebnis Folglich wäre auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 188‘343.00 zu erkennen. Allerdings ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es bei der erstinstanzlich angeordneten Ersatzforderung von CHF 180‘000.00 bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4). VI. Kosten und Entschädigung