71 aStGB zu erkennen. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche vorliegend ausgeschlossen wäre; namentlich ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine solche weder uneinbringlich noch würde sie dessen Wiedereingliederung ernstlich behindern (Art. 71 Abs. 2 aStGB). 2.4 Ergebnis Folglich wäre auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 188‘343.00 zu erkennen.