38 CHF 188‘343.00 beläuft. Überdies findet sich keine Urkunde, geschweige denn ein Nachweis, dass der Beschuldigte privat Nachforschungen getätigt hätte und er Röntgenbilder nachbestellt hätte. 2.3 Keine Aushändigung an den Verletzten und keine Ausschlussgründe Schliesslich ist festzuhalten, dass mangels Vorhandensein der fraglichen Vermögenswerte eine Einziehung und Aushändigung derselben an den Verletzten nach Art. 70 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen ist, weshalb bloss die Möglichkeit besteht, auf eine Ersatzforderung des Staates i.S.v. Art. 71 aStGB zu erkennen.