05 001 022, Z 125 ff.). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte bei dieser angeblich derart hohen beruflichen Auslastung in seiner (folglich spärlichen) Freizeit noch solch aufwendige Analysen durchführen konnte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die Kostenschätzungen während seiner Arbeitszeit vornahm, wofür er von seinen Arbeitgeberinnen bereits bezahlt wurde. Mithin ist ihm gar kein Aufwand entstanden, der im Rahmen der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zu berücksichtigen wäre, weshalb sich der Gewinn auf