GmbH geflossen ist. Daraus kann im Sinne eines Indizes abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Analysen der Patientendossiers im Rahmen seiner Tätigkeit an den erwähnten Einrichtungen vorgenommen hat, wofür er von diesen bereits entlöhnt wurde. Dass der Beschuldigte diese Arbeiten in seiner Freizeit erledigt haben soll, wie er vorgab (pag. 05 001 022 f., Z 127 f.), scheint unglaubhaft: So erklärte der Beschuldigte einerseits, dass er damals zu 120 % gearbeitet habe (pag. 05 001 031, Z 433); überdies gab er an, dass die Analyse der Patientendossiers sehr zeitintensiv gewesen sei (pag. 05 001 022, Z 125 ff.).