10 Abs. 3 StPO davon auszugehen ist, dass der Beschuldigten tatsächlich Patientendossiers von der d.________ Botschaft erhielt und die behaupteten Arbeiten durchführte. Fraglich ist jedoch, ob dem Beschuldigten für die Analyse der erwähnten Patientendossiers tatsächlich ein Aufwand entstanden ist, der ihm mit dem (oder einem Teil des) bei der J.________ GmbH zurückbehaltenen Betrags zu entschädigen ist. Auffallend ist, dass sämtliche Kostenschätzungen auf dem Briefpapier des F.________ (Klinik) oder der G.________ (Klinik) angefertigt wurden (siehe pag. 06 002 002 ff., pag. 07 004 006 ff. und pag. 19 113), obschon das Entgelt für die Arbeit an die J.________ GmbH geflossen ist.