O., N 110 zu Art. 71 StGB). Falls sich die Höhe der Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, kann das Gericht diese schätzen (Art. 70 Abs. 5 aStGB analog; PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 17 zu Art. 70 StGB; SCHOLL, a.a.O., N 110 zu Art. 71 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte Dossiers von d.________ Patienten analysiert und dabei Kostenschätzungen für deren Behandlung erstellt. Aus den der Kammer vorliegenden Beweismitteln kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Patientendossiers nicht begutachtet, sondern bloss fingierte Kostenschätzungen ausgestellt hat, weshalb in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO