Luzern, Luzern 2008, S. 88 ff.). Wie SCHOLL zutreffend festhält, handelt es sich bei der Vermögenseinziehung um eine reparative Massnahme ohne pönalen Charakter, deren Hauptzweck in der Wiederherstellung der finanziellen Ordnung besteht, wie sie vor der Straftat bestand (SCHOLL, a.a.O., N 104 zu Art. 71 StGB). Mithin ist es angezeigt, allfällige Aufwendungen bei der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zu berücksichtigen – allerdings nur jene, welche der Ersatzforderungsschuldner geltend macht und wofür er mögliche Beweismittel nennt und, soweit möglich, beibringt (SCHOLL, a.a.O., N 110 zu Art.