Aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Brutto- oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Das Bundesgericht tendiert zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des Kriteriums der Verhältnismässigkeit, mit der Konsequenz, dass im Einzelfall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip geboten erscheinen kann (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326 f.; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313 f.; BGE 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f., je m.w.