fest steht jedenfalls, dass sich aus der Urteilsbegründung nicht erschliesst, wie die Vorinstanz diesen Betrag ermittelt hat. Bevor auf die Frage nach der konkreten Berechnung der Ersatzforderung eingegangen werden kann, ist zunächst zu erörtern, nach welcher Methode diese zu ermitteln ist: Denkbar ist entweder, dass der gesamte, dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll (sog. «Bruttoprinzip») oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist (sog. «Nettoprinzip»).