Der erwähnte Betrag setzt sich zusammen aus dem bei der J.________ GmbH zurückbehaltenen Summe von CHF 188‘463.00 (CHF 935‘719.00 minus CHF 747‘256.00) abzüglich eines Honorar für die Erstellung der Kostenschätzungen, welches die Vorinstanz auf CHF 8‘463.00 festlegte (pag. 19 051). Der Beschuldigte rügt die Festsetzung des Honorars auf diesen Betrag als unbegründet (pag. 19 110). Ob dieser Einwand berechtigt ist, gilt es zu prüfen; fest steht jedenfalls, dass sich aus der Urteilsbegründung nicht erschliesst, wie die Vorinstanz diesen Betrag ermittelt hat.