Was den übrigen Teil betrifft, ist nicht erwiesen, dass er derzeit noch vorhanden (und demnach einziehbar) wäre. Folglich scheidet mangels Vorliegens eines einziehbaren Vermögenswerts die Anwendung von Art. 70 aStGB aus. Fraglich ist, ob das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 aStGB erkennen kann: Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten aus der Anlasstat ein Vermögensvorteil im Umfang von CHF 180‘000.00 zugeflossen ist, weshalb dem Kanton Bern eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in dieser Höhe zustehe. Der erwähnte Betrag setzt sich zusammen aus dem bei der J._____