36 ob die Gelder surrogatslos verbraucht wurden. Desgleichen gilt im Ergebnis für den auf dem Konto der J.________ GmbH belassenen Teil: Mit Blick auf die Kontoauszüge und die Buchhaltungsunterlagen kann jedenfalls bezüglich eines Teils dieser Gelder festgestellt werden, dass sie verwendet wurden, um betriebliche Verbindlichkeiten zu decken, ohne dass hierdurch ein einziehbares Surrogat erlangt wurde (z.B. Geschäftsessen oder -reisen). Was den übrigen Teil betrifft, ist nicht erwiesen, dass er derzeit noch vorhanden (und demnach einziehbar) wäre.