Von diesem Betrag hat der Beschuldigte CHF 747‘376.00 (Anklageschrift und erstinstanzliches Gericht: CHF 747‘256.00) ersatzlos an E.________ weitergeleitet, mithin ist eine Einziehung dieses Betrags (oder eines Surrogats) beim Beschuldigten nicht möglich. Die Differenz zwischen dem empfangenen und dem weitergeleiteten Betrag, ausmachend CHF 188‘343.00 (bzw. CHF 188‘463.00), ist bei der J.________ GmbH verblieben. Einen Teil hat der Beschuldigte auf ein privates Konto, lautend auf seinen Namen, überwiesen, den Rest hat er in der J.________ GmbH belassen. Was den ersten Teil anbelangt, ist dessen Verwendung nicht bekannt;