Mithin führt die Tatsache, dass das Geld nicht unmittelbar einem seiner privaten Konti gutgeschrieben wurde, nicht dazu, dass die Voraussetzungen der Dritteinziehung nach Art. 70 Abs. 2 aStGB geprüft werden müssten; der Betrag steht wirtschaftlich im Eigentum des Beschuldigten, weshalb auch er und nicht ein Dritter die Vermögenswerte erlangt hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2). Von diesem Betrag hat der Beschuldigte CHF 747‘376.00 (Anklageschrift und erstinstanzliches Gericht: CHF 747‘256.00) ersatzlos an E._____