Diesen hat der Beschuldigte «durch» eine Straftat, die Anlasstat, «erlangt». Indem der Betrag dem Konto der J.________ GmbH gutgeschrieben wurde, konnte er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer über diese Summe verfügen. Mithin führt die Tatsache, dass das Geld nicht unmittelbar einem seiner privaten Konti gutgeschrieben wurde, nicht dazu, dass die Voraussetzungen der Dritteinziehung nach Art. 70 Abs. 2 aStGB geprüft werden müssten;