1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB. Deren Verhalten war sowohl tatbestandsmässig und rechtswidrig als auch schuldhaft, weshalb die Voraussetzung der Anlasstat zu bejahen ist. 2.2 Tatgewinn oder -lohn Durch die Überweisung von Geldern des d.________ Staates auf das Konto der J.________ GmbH kam dieser Buchgeld im Umfang von CHF 935‘719.00 zu. Buchgeld ist ein Vermögenswert im Sinne von Art. 70 aStGB (vgl. BSK-BAUMANN, N 44 zu Art. 70/71 StGB), der grundsätzlich der Einziehung zugänglich ist. Diesen hat der Beschuldigte «durch» eine Straftat, die Anlasstat, «erlangt».