35 3. Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. 4. Es liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor, wie bspw. Rechte Dritter oder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob die aufgezählten Voraussetzungen der Ausgleichseinziehung vorliegend gegeben sind: