1. Rechtliche Grundlagen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, unterstehen gemäss Art. 70 Abs. 1 aStGB grundsätzlich der Einziehung. Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 aStGB kommt präziser in den Bezeichnungen der Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (zum Ganzen PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 1 zu Art.