vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89), erachtet es die Kammer mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zur Ersatzforderung nicht als notwendig, dem Beschuldigten einen Denkzettel in Form einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse aufzuerlegen, weshalb es bei der bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 260.00 bleibt. V. Einziehung/Ersatzforderung