Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Obgleich das Verschlechterungsverbot der Ausfällung einer Verbindungsstrafe im konkreten Fall nicht entgegenstünde (Ersatz eines Teils der Geldstrafe durch eine mildere Strafart; vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89)