Zur Frage, ob die bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden soll, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Eine Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken.