34 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt, da keine Gründe für die Ansetzung einer längeren Probezeit ersichtlich seien. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die geringe Rückfallgefahr erachtet die Kammer diese Ausführungen als zutreffend. Zur Frage, ob die bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden soll, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert.