BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, weshalb der bedingte Strafvollzug in objektiver Hinsicht möglich ist. Betreffend das subjektive Element hat die Vorinstanz dem Beschuldigten «angesichts der Vorstrafenfreiheit des Beschuldigten, seiner geordneten Verhältnisse und seines korrekten Verhaltens im Strafverfahren» eine positive Legalprognose beschieden (pag. 19 049). Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung an, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.