33 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte erzielt – gemäss eigenen Angaben – ein Einkommen von brutto CHF 15'000.00 (pag. 19 186) bzw. netto CHF 12'400.00 (pag.