8. Konkretes Strafmass Nach dem im Tatzeitraum anwendbaren (milderen) Recht durfte eine Geldstrafe bis maximal 360 Tagessätze ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Folglich ist der Beschuldigte auch im jetzigen Zeitpunkt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verurteilen.