Seit dem Zeitpunkt der letzten Tat sind mehr als viereinhalb Jahre verstrichen und seit Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung über eineinhalb Jahre. Obgleich die Untersuchung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte eine nicht unwesentliche Zeit in Anspruch nahm, ist der Sachverhalt nicht derart komplex, dass sich eine solch lange Verfahrensdauer rechtfertigen liesse. Überdies kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren über Gebühr verzögert hätte. Dem Gesagten zufolge würde sich hierfür eine Strafreduktion um rund 20 Prozent rechtfertigen.