Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich in der Zeit von ca. September 2014 bis zum 2. Dezember 2015. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 15. Januar 2019, die Urteilsbegründung vom 6. März 2019. Seit dem Zeitpunkt der letzten Tat sind mehr als viereinhalb Jahre verstrichen und seit Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung über eineinhalb Jahre.