32 6. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ebenso was seine Strafempfindlichkeit anbelangt, zutreffend dargelegt, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 19 047 f.). Zusammenfassend sind diese Strafzumessungsfaktoren allesamt als neutral zu werten.