Mit Blick auf diese Differenzierung nach dem Deliktsbetrag erachtet die Kammer für die am 1. Juni 2015 begangene Veruntreuung der CHF 120‘674.00 eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Taten sowie deren sachlichem und räumlichem Zusammenhang, rechtfertigt sich eine Asperation mit dem Faktor ½, was für die erwähnte Veruntreuung zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 70 Tagessätzen auf deren 270 führt. Der Deliktsbetrag der übrigen 15 Taten bewegt sich zwischen CHF 7'079.00 und CHF 85'391.50.